Seitenbereiche

Nachhaltige Impulse

Wir begleiten Sie zum Erfolg

Kugeln
Inhalt

Reinvestitionsfristen erneut verlängert

Investitionsabzugsbeträge

Kleine und mittlere Betriebe können für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Güter des Anlagevermögens einen den steuerpflichtigen Gewinn mindernden Investitionsabzugsbetrag bilden. Die Wirtschaftsgüter müssen normalerweise bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft bzw. hergestellt werden. Andernfalls ist die Investitionsrücklage wieder aufzulösen.

Erneute Verlängerung

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängerte der Gesetzgeber die Reinvestitionsfristen um ein weiteres Jahr. Für alle ab 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge endet die Frist für die Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsguts, für das der Abzugsbetrag gebildet wurde, Ende 2023 (§ 52 Abs. 16 Satz 3,4,5 Einkommensteuergesetz/EStG).

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: Maksym Yemelyanov - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.